§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „DU UND ICH – Miteinander für Uganda“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in 87730 Bad Grönenbach / Zell
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Verbesserung und Sicherung der Lebensbedingungen der Menschen in Uganda,
um ihnen eine Chance auf ein selbst bestimmtes, eigenverantwortliches und menschenwürdiges Leben zu eröffnen was Bildung, Gesundheit, Ernährung und
Hilfe zur Selbsthilfe beinhaltet.
Primärer Zweck des Vereins ist es, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Uganda Zugang zu Bildungseinrichtungen zu schaffen, um den Erwerb eines Schul-- oder Hochschulabschlusses bzw. die Absolvierung einer praktischen Berufsausbildung zu ermöglichen.
Die Übernahme der Schul-, Hochschul- und Kursgebühren, ggf. auch Internatsgebühren, Prüfungsgebühren und Verpflegungskosten
und die Anschaffung und Instandhaltung von Schuluniformen und Schulmaterialien, die Bezuschussung von Lehrergehältern sowie die materielle Ausstattung bzw. die finanzielle Unterstützung der Schulen
und Heimfamilien der Kinder sowie sonstige Förderung des Schul- und Heimbetriebs.
Alle Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar dazu geeignet, sind eine dem Lernen und der Bildung oder Ausbildung förderliche häusliche und schulische Umgebung zu schaffen, in der sich das einzelne Kind seinen individuellen Talenten entfalten kann.
Die Schul- und Ausbildungsförderung, die Verbesserung des schulischen und häuslichen Lebensumfeld der Kinder sowie der interkulturelle Austausch gemäß dem Satzungszweck werden insbesondere durch
den Einsatz von Geld -und Sachspenden,
persönliche Patenschaften, Projektpatenschaften, Schul- und Ausbildungsstipendien sowie die Vermittlung von Freiwilligeneinsätzen realisiert.
Gesundheitswesen:
Beschaffung von Medikamenten, gesundheitliche Fürsorge in eigenen und anderweitigen Hilfsprojekten und Hilfseinsätze.
Aufrechterhaltung und Ausbau der Wasserversorgung, z. B. durch Finanzierung von Zisternen für das auffangen von Regenwasser.
Aufbau der Stromversorgung z.B. durch Anlage von Solar.
Aufbau von Schulgärten, kleinen Landwirtschaften, Viehzucht.
Darüber hinaus dient der Verein der Förderung des interkulturellen Austauschs und des gegenseitigen Lernens, um das Verständnis zwischen Menschen aus dem afrikanischen und europäischen Kulturkreis zu verbessern.
Außer den in den oben der Beispielhaft genannten Punkten können Vorhaben unterstützt werden, die der grundsätzlichen Zielsetzung entsprechen.
§ 3
Finanzielles
Die finanziellen Mittel des Vereins werden für die oben genannten Zwecke und Ziele eingesetzt.
Die Finanzierung erfolgt durch die Sammlung von Spenden, Mitgliedschaftsbeiträgen, Patenschaftsbeiträge, öffentliche Förderungsmittel.
Der Verein arbeitet mit zuverlässigen Kontaktpersonen in Uganda zusammen.
Die persönlichen Kontakte zu Priestern, die sich um das Wohl der Bevölkerung kümmern, ermöglicht es dem Verein, dort tätig zu werden.
Die Verwendung der Mittel wird durch den Projektpartner in Uganda
gegenseitige Besuche und Besuche der Projekte von uns und durch Berichte der Projektpartner/Kontaktpersonen vor Ort überwacht.
§ 4
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigene wirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag werden, dieser ist an den Vorsitzenden des Vereins einzureichen.
Über den Antrag entscheidet der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam.
Ein Mitglied kann jederzeit durch Kündigung des Bankeinzugauftrages oder durch schriftliche Erklärung aus dem Verein austreten.
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Geld jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.
Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich wenigstens einmal durch den
1. Vorsitzenden, schriftlich mit Einladung, acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung ein zu berufen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Zuständigkeit:
Wahl des Vorstandes
Wahl von zwei Rechnungsprüfern
Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer
Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird durch Beschlussfassung tätig.
Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, unabhängig der Erschienenen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein zu berufen, wenn zehn von Hundert der Mitglieder eine solche förmlich fordern und begründen.
Eine Mitgliederversammlung ist auch ein zu berufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer, die in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt werden.
Der 1. Vorsitzende, in Vertretung der 2. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen acht Tage vor der Sitzung schriftlich ein und legt die Tagesordnung fest.
Über jede Sitzung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen.
Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§26 BGB). Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
Ein Beirat in beratender Funktion wird vom Vorstand berufen. Es können 2 Beisitzer vom Vorstand berufen werden.
Der Vorstand bereitet die Mitgliedsversammlungen vor und beschließt über die Maßnahmen.
Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung ein zu berufen, wenn 10 von Hundert der Mitglieder eine solche mit Antrag fordern und begründen.
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Änderungen oder Ergänzungen, die zum Erlangen oder der Erhaltung der Gemeinnützigkeit und Eintragfähigkeit erforderlich sind und solche Änderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Behörden zur Behebung von Vollzughemmnissen gefordert werden, vorzunehmen.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
§ 8
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss einer Mitgliederversammlung möglich. Der Antrag muss in der Einladung benannt sein.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines in § 2
genannten Zweckes, fällt das Vermögen an den „Partnerschaft Dritte Welt – Welt e.V. Memmingen der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Mildtätige oder kirchliche Zweck zu
vewenden hat.
DU und ICH - Miteinander für Uganda e. V.
Niederdorfer Str. 4
87730 Bad Grönenbach
Email:
monerlmayer@web.de
Konto:
IBAN: DE30
7336 9264 0006 120121
BIC: GENODEF1DTA
Raiffeisenbank
im Allgäuer Land eG